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KG, 06.11.1987 - 3 U 2126/87 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
Papierfundstellen
- FamRZ 1988, 541 (Ls.)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 18.03.1987 - IVb ZR 21/86
Sachverhaltsaufklärung im Rahmen der Vaterschaftsfeststellung
Auszug aus KG, 06.11.1987 - 3 U 2126/87
Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 18. März 1987 (NJW 1987, 2296 = EzFamR BGB § 1600o Nr. 2 = BGHF 5, 889; vgl. aber auch schon BGH FamRZ 1974, 369) ausgesprochen, daß eine Vaterschaftsfeststellung nach § 1600o Abs. 1 BGB auch bei hoher biostatistischer Vaterschaftswahrscheinlichkeit (dort einer Vaterschaftswahrscheinlichkeit von 99, 99 v.H., gerechnet nach der Essen-Möller-Methode) nicht ohne die Aufklärung von Umständen zulässig ist, die gegen die Vaterschaft sprechen. - BGH, 17.12.1953 - IV ZR 159/52
Ausschluß der Vaterschaft. Blutgruppen A1, A2
Auszug aus KG, 06.11.1987 - 3 U 2126/87
Die von den hier entscheidungserheblichen medizinischen und mathematischen Erfahrungssätzen beanspruchte absolute Geltung und Beweiskraft unterliegt der Nachprüfung durch das Revisionsgericht (vgl. BGH NJW 1954, 550). - BGH, 01.10.1975 - IV ZR 121/74
Geschlechtlicher Verkehr während der Empfängniszeit - Grenzen der Beweiserhebung …
Auszug aus KG, 06.11.1987 - 3 U 2126/87
Darin liegt im übrigen grundsätzlich auch der Beweis des Geschlechtsverkehrs der Kindesmutter mit dem Beklagten in der gesetzlichen Empfängniszeit (vgl. BGH NJW 1976, 369). - OLG München, 14.12.1983 - 20 U 3008/83
Feststellung der Vaterschaft nach dem Essen-Möller-Verfahren; Richtlinien des …
Auszug aus KG, 06.11.1987 - 3 U 2126/87
Er hat damit die vielfach vertretene Ansicht, daß eine hohe (99,73 v.H. erreichende oder übersteigende) Vaterschaftswahrscheinlichkeit der vollen Beweis der Zeugung erbringt (vgl. OLG Koblenz FamRZ 1975, 50; DAVorm 1980, 100; OLG München DAVorm 1984, 314; OLG Zweibrücken DAVorm 1984, 1033; OLG Hamburg DAVorm 1985, 325), die auch der Senat in ständiger Rechtsprechung (zuletzt in der Entscheidung vom 20. Mai 1987 - 3 U 5975/86 - n.v.) unwiderlegt vertritt, in Einzelfällen nicht geteilt.